Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2019, Aktenzeichen
abgeändert und neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
V.Streitwert: Streitwertstufe bis 4.000,00 €
I.
1. 2.
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