OLG München - Endurteil vom 26.01.2021
5 U 2386/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 249 ff; BGB § 294; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 2149/18

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHaftung der Volkswagen AG als Herstellerin des in einem von einer Konzerntochter vertriebenen Fahrzeugmodell eingebauten MotorsBerechnung gezogenen Nutzungen durch Benutzung des PkwAnforderungen an die Feststellung des Annahmeverzugs

OLG München, Endurteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen 5 U 2386/20

DRsp Nr. 2021/1947

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Haftung der Volkswagen AG als Herstellerin des in einem von einer Konzerntochter vertriebenen Fahrzeugmodell eingebauten Motors Berechnung gezogenen Nutzungen durch Benutzung des Pkw Anforderungen an die Feststellung des Annahmeverzugs

1. Überlässt die Konzerntochter der Konzernmutter die Entwicklung eines Automotors, hat sie für deren sittenwidriges Verhalten unter dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung einzustehen.2. Ein Automobilhersteller genügt seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Unkenntnis verantwortlicher Personen von Softwaremängeln eines in seine Fahrzeuge eingebauten Motors nicht durch allgemeinen Vortrag zu seiner Organisationsstruktur, sondern nur, wenn er darlegt, wann er welchen Verantwortlichen mit welchem Ergebnis befragt hat.3. Bei der linearen Berechnung des als Vorteil anzurechnenden Nutzungsersatzes kann hinsichtlich der technisch möglichen Gesamtlaufleistung das Nutzerverhalten des einzelnen Käufers berücksichtigt werden.4. Annahmeverzug des Automobilherstellers kann im Falle einer sittenwidrigen Schädigung nur festgestellt werden, wenn die Rückgabe des betroffenen Fahrzeugs an dessen Sitz angeboten wird bzw. dieses bereits abgesandt worden ist.