OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.03.2023
26 U 65/22
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 75/22

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen PkwHöhe des kleinen SchadensersatzesUnionsrechtskonformität des Entfallens eines Anspruchs aufgrund Vorteilsausgleichung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 26 U 65/22

DRsp Nr. 2023/8874

Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Höhe des kleinen Schadensersatzes Unionsrechtskonformität des Entfallens eines Anspruchs aufgrund Vorteilsausgleichung

1. Die Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes ist auch im Rahmen des § 852 BGB möglich.2. Für den Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB macht das Unionsrecht keine Vorgaben.

3. Die Bemessung des kleinen Schadensersatzes richtet sich in den sog. "Dieselfällen" nach dem objektiven Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung der mit der Prüfstanderkennungssoftware verbundenen Nachteile, insbesondere des Risikos des Klägers nachteiliger behördlicher Anordnungen. 4. Der mangelbedingten Minderwert des Fahrzeugs ist richterlich zu schätzen (hier: auf 15 % des Bruttokaufpreises). 5. Auf diesen Betrag muss der Anspruchsteller sich alle Vorteile anrechnen lassen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis stehen, so etwa eine Aufwertung des Fahrzeugs durch ein Software-Update, die Nutzung und den Restwert des Fahrzeugs und den Vorsteuerabzug im Falle gewerblicher Nutzung.