BGH - Urteil vom 19.12.1966
II ZR 131/64
Normen:
AKB §§ 7, 10 ; VVG § 12 Abs. 3, §§ 158c, 158f;
Fundstellen:
VersR 1967, 149

Rechte des Versicherers im Rahmen von Verhandlungen mit dem Geschädigten bei zweifelhafter Sach- und Rechtslage; Leistungsfreiheit des Versicherers bei Versäumung der Klagefrist

BGH, Urteil vom 19.12.1966 - Aktenzeichen II ZR 131/64

DRsp Nr. 1994/6023

Rechte des Versicherers im Rahmen von Verhandlungen mit dem Geschädigten bei zweifelhafter Sach- und Rechtslage; Leistungsfreiheit des Versicherers bei Versäumung der Klagefrist

A. Der Versicherer hat nach § 10 Abs. 3 AKB a.F. (§ 10 Abs. 5 AKB n.F.) einen gewissen Ermessensspielraum, wenn er in Vollmacht des Versicherungsnehmers mit dem Geschädigten verhandelt und sich mit ihm gütlich einigt. Das gilt vor allem bei einer zweifelhaften Sach- und Rechtslage. B. 1. Nicht anders als bei Verletzung einer echten Obliegenheit ist der Versicherer im Sinne des § 158c VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Klagefrist ungenutzt verstrichen läßt. Alsdann gelten die §§ 158c und 158f VVG. 2. Der Versicherer kann sich auf den Ablauf der Klagefrist nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Frist ohne sein Verschulden oder das seines Bevollmächtigen versäumt hat.

Normenkette:

AKB §§ 7, 10 ;