BayObLG - Beschluß vom 18.03.1987
1 ObOWi 326/86
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1988, 362 (Bär)

Rechtfertigung der Anordnung eines Fahrverbots bei Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit

BayObLG, Beschluß vom 18.03.1987 - Aktenzeichen 1 ObOWi 326/86

DRsp Nr. 1998/9652

Rechtfertigung der Anordnung eines Fahrverbots bei Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit

»Selbst die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit um 106 km/h auf einer Autobahnstrecke, auf der wegen einer Lkw-Kontrolle die zulässige Geschwindigkeit vorübergehend auf 60 km/h beschränkt war, rechtfertigt bei einem Ersttäter grundsätzlich nicht die Anordnung eines Fahrverbots, wenn der Verstoß seinen Grund darin hatte, daß der Betroffene die die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen übersehen hat.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1988, 362 (Bär)