OLG Köln - Beschluss vom 02.05.2005
8 Ss-OWi 98/05
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 ; OWiG § 11 § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 574
NStZ 2006, 526
NZV 2005, 595
VRS 109, 45
zfs 2005, 468
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 24.01.2005

Rechtfertigung eines Verkehrsverstoßes durch Notstand; Hilfeleistung für Schwerkranke

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 8 Ss-OWi 98/05

DRsp Nr. 2006/7573

Rechtfertigung eines Verkehrsverstoßes durch Notstand; Hilfeleistung für Schwerkranke

»1. Die Rechtfertigung von Verkehrsverstößen durch Hilfeleistung für einen Schwerkranken ist nicht grundsätzlich wegen der Möglichkeit, einen ärztlichen Notdienst zu verständigen, ausgeschlossen, der Betroffene nicht generell darauf beschränkt, Notarzt oder Krankenwagen herbeizurufen.2. Ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann aber die Tat grundsätzlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere bei einem mit Rettungswillen begangenen Verkehrsverstoß kann die Abwägung ergeben, dass er dem Fahrzeugführer nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist.«

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 ; OWiG § 11 § 16 Abs. 2 ;

Gründe: