BFH - Urteil vom 17.12.2019
VII R 18/17
Normen:
AO § 278; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 421 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1, § 426, § 1360, § 1360a;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 208
BFH/NV 2020, 791
BStBl II 2020, 431
DStR 2020, 1198
DStRE 2020, 760
DStZ 2020, 515
FamRB 2020, 327
NJW 2020, 1904
ZEV 2020, 447
ZEV 2020, 685
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2304/14 AO

Rechtliche Einordnung der Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-EhegattenBegriff der unentgeltlichen Zuwendung im Sinne von § 278 Abs. 2 S. 1 AO

BFH, Urteil vom 17.12.2019 - Aktenzeichen VII R 18/17

DRsp Nr. 2020/7400

Rechtliche Einordnung der Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten Begriff der unentgeltlichen Zuwendung im Sinne von § 278 Abs. 2 S. 1 AO

1. Die Zahlung der laufenden Kosten des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses durch den Alleinverdiener-Ehegatten stellt auch dann keine unentgeltliche Zuwendung i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO an den anderen Ehegatten dar, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht. 2. Ist der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet, die Zins- und Tilgungsleistungen für das gemeinsam aufgenommene Darlehen vollständig zu begleichen, kommt es mangels Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu einer für eine Zuwendung erforderlichen Vermögensverlagerung. 3. Zahlt der Alleinverdiener-Ehegatte die übrigen laufenden Unterhaltskosten für das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Haus, so handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 1360, 1360a BGB.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.03.2017 – 7 K 2304/14 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 278; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 421 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1, § 426, § 1360, § 1360a;

Gründe

I.