OLG Köln - Beschluss vom 06.04.2020
5 U 175/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 630a; BGB § 630h;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 117/16

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über eine kosmetische HaarentfernungHöhe des Schmerzensgeldes bei fehlerhafter IPL-Behandlung

OLG Köln, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 5 U 175/19

DRsp Nr. 2020/12929

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über eine kosmetische Haarentfernung Höhe des Schmerzensgeldes bei fehlerhafter IPL-Behandlung

1. Ein Vertragsverhältnis über eine kosmetische Haarentfernung ist rechtlich als Dienstvertrag gem. §§ 611 ff. BGB und nicht als Behandlungsvertrag gem. § 630a BGB einzuordnen, da es sich nicht um eine medizinische Behandlung handelt. 2. Bei Schmerzen aufgrund einer fehlerhaften IPL-Behandlung ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR angemessen, sofern es nicht zu Verbrennungen mit Narbenbildung gekommen ist.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.08.2019 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts - 25 O 117/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 630a; BGB § 630h;

Gründe

I.