VGH Bayern - Beschluss vom 09.03.2020
11 ZB 19.991
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; StVZO § 31a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 3 K 19.267

Rechtmäßige Anordnung einer Fahrtenbuchauflage; Keine Prozesskostenhilfe nach Erledigung in der Hauptsache

VGH Bayern, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 19.991

DRsp Nr. 2020/5336

Rechtmäßige Anordnung einer Fahrtenbuchauflage; Keine Prozesskostenhilfe nach Erledigung in der Hauptsache

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; StVZO § 31a Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung, die eine Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage zum Gegenstand hat.

Am 10. September 2018 wurde mit dem auf den Kläger zugelassenen Kraftfahrzeug ... * ... ... auf der Bundesautobahn A3 bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h lediglich ein Abstand von 20 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowerts (58 m) eingehalten. Auf dem von der Polizei gefertigten Lichtbild war eine Frau als Fahrzeugführerin zu erkennen.

Ein an den Kläger zur Ausfüllung übersandter Zeugenfragebogen vom 31. Oktober 2018 kam nicht in Rücklauf. Bei einer telefonischen Befragung des Klägers durch die Polizei am 22. November 2018 gab er an, eine ehemalige Mitarbeiterin wiederzuerkennen, weigerte sich jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen, deren Personalien mitzuteilen.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.