Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung, die eine Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage zum Gegenstand hat.
Am 10. September 2018 wurde mit dem auf den Kläger zugelassenen Kraftfahrzeug ... * ... ... auf der Bundesautobahn A3 bei einer Geschwindigkeit von 116 km/h lediglich ein Abstand von 20 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowerts (58 m) eingehalten. Auf dem von der Polizei gefertigten Lichtbild war eine Frau als Fahrzeugführerin zu erkennen.
Ein an den Kläger zur Ausfüllung übersandter Zeugenfragebogen vom 31. Oktober 2018 kam nicht in Rücklauf. Bei einer telefonischen Befragung des Klägers durch die Polizei am 22. November 2018 gab er an, eine ehemalige Mitarbeiterin wiederzuerkennen, weigerte sich jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen, deren Personalien mitzuteilen.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt.
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