VGH Bayern - Beschluss vom 27.06.2019
11 CS 19.961
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 S 19.1100

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Cannabis und Kokain; Voraussetzungen für die Verwertbarkeit eines Drogenschnelltests

VGH Bayern, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.961

DRsp Nr. 2019/11578

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Cannabis und Kokain; Voraussetzungen für die Verwertbarkeit eines Drogenschnelltests

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 4;

Gründe

I.

Der im Jahr 1991 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.03, 7904), AM, B und L.

Mit Strafbefehl vom 15. Februar 2017, rechtskräftig seit 4. März 2017, entzog ihm das Amtsgericht Wolfratshausen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre von 13 Monaten für die Wiedererteilung an. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,83 Promille ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt und einen Unfall verursacht hatte.

Am 15. März 2018 erteilte ihm das Landratsamt Bad ... (im Folgenden: Landratsamt) erneut eine Fahrerlaubnis.