VGH Bayern - Beschluss vom 16.04.2019
11 C 18.2221
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 08.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 18.33

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Persönlichkeitsstörung; Berücksichtigung der Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen 11 C 18.2221

DRsp Nr. 2019/7610

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Persönlichkeitsstörung; Berücksichtigung der Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Oktober 2018 wird der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Entziehung der der Klägerin im Jahr 1974 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Im Juni 2017 erfuhr die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Erlangen-Höchststadt, dass die Polizei die damals wohnungslose Klägerin in der Nacht des 16. auf den 17. Januar 2017 im Bezirkskrankenhaus Mittelfranken untergebracht hatte, weil sie gegenüber zwei Personen geäußert habe, dass sie sich umbringen wolle. In einer handschriftlichen Mitteilung vom 16 Januar 2017 hatte die Klägerin einer Bekannten im Todesfall ihre vier Katzen und Blumen vermacht und sie angewiesen, Ende Januar für die Tiere Geld von ihrem Konto abzuheben. Heute Nacht werde sie wahrscheinlich überleben, aber morgen müsse sie auf einer Bank schlafen, weil sie kein Auto habe. Morgen schreibe sie die Hälfte ihrer Sterbeversicherung auf sie um. Bei Erfrieren gebe es keine Unfallversicherung.