VGH Bayern - Beschluss vom 30.04.2019
11 CS 19.415
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 18.6162

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln; Berücksichtigung eines behaupteten einmaligen Betäubungsmittelkonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 30.04.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.415

DRsp Nr. 2019/7806

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln; Berücksichtigung eines behaupteten einmaligen Betäubungsmittelkonsums

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A, B, und L.