VGH Bayern - Beschluss vom 24.04.2019
11 CS 18.2605
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 06.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 18.1695

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des regelmäßigen Konsums von Cannabis; Gesicherter Nachweis bei einem THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml im Blutserum

VGH Bayern, Beschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 11 CS 18.2605

DRsp Nr. 2019/7793

Rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des regelmäßigen Konsums von Cannabis; Gesicherter Nachweis bei einem THC-COOH-Wert von mehr als 150 ng/ml im Blutserum

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm am 11. Dezember 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B.

Im April 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts A. bekannt, dass sich beim Antragsteller im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 3. Februar 2018 drogentypische Auffälligkeiten gezeigt hatten und ein freiwilliger Drogenvortest positiv verlaufen war. Eine um 23:06 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 28. März 2018 6,9 ng/ml THC, 8,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC und 170 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Gegenüber dem Arzt gab der Antragsteller an, am 31. Januar 2018 zwei bis drei Joints konsumiert zu haben. Am 11. Mai 2018 wurde gegen ihn mit einem Bußgeldbescheid, rechtskräftig seit 30. Mai 2018, u.a. ein Monat Fahrverbot verhängt.