VGH Bayern - Beschluss vom 04.07.2019
11 CS 19.1041
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 03.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 19.190

Rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Nichtbeibringung eines Gutachtens zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit; Nichtbeibringung eines Gutachtens zur Klärung des Bestehens einer fahreignungsrelevanten Depression

VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1041

DRsp Nr. 2019/11362

Rechtmäßige sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Nichtbeibringung eines Gutachtens zur Klärung einer Alkoholabhängigkeit; Nichtbeibringung eines Gutachtens zur Klärung des Bestehens einer fahreignungsrelevanten Depression

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Aufgrund einer behördeninternen Mitteilung des Gesundheitsamts wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Cham bekannt, dass die Antragstellerin am 31. Dezember 2017 nach Art. 10 Abs. 2 UnterbrG für eine Nacht wegen Fremd- und Eigengefährdung im Bezirksklinikum Regensburg untergebracht worden war. Aus der Unterbringungsmitteilung hätten sich deutliche Hinweise auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit ergeben. U.a. stellte die Polizei mittels eines freiwilligen Alkoholtests eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille fest.