VGH Bayern - Beschluss vom 25.06.2019
11 ZB 19.187
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); FeV § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 17.5985

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Berücksichtigung einer Trunkenheitsfahrt bei der Bewertung der Kraftfahreignung

VGH Bayern, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.187

DRsp Nr. 2019/11385

Rechtmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Berücksichtigung einer Trunkenheitsfahrt bei der Bewertung der Kraftfahreignung

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Dezember 2018 wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund (Nr. 4 des Bescheids vom 23.5.2017) abgewiesen hat.

II.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens erfolgt mit der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c); FeV § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S und die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge.

Mit Urteil vom 4. Juli 2013, rechtskräftig seit 25. Juli 2013, verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger am 8. Juni 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hatte.