Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).
Am 2. November 2016 meldete die Antragstellerin den Verlust ihres Führerscheins. Einen nachfolgend ausgestellten Ersatzführerschein holte sie nicht ab.
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