VGH Bayern - Beschluss vom 21.12.2018
11 CS 18.1133
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 18.262

Rechtmäßigkeit einer sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Vorliegen von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer psychischen Störung

VGH Bayern, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1133

DRsp Nr. 2019/4035

Rechtmäßigkeit einer sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Vorliegen von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer psychischen Störung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7; FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Am 2. November 2016 meldete die Antragstellerin den Verlust ihres Führerscheins. Einen nachfolgend ausgestellten Ersatzführerschein holte sie nicht ab.