OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2023
4 UF 19/23
Normen:
§ 1666 BGB; § 1666a BGB; § 1696 BGB; § 166 Abs 3 FamFG; § 8a SGB VIII;
Fundstellen:
FamRB 2023, 320
FamRZ 2023, 1875
FuR 2023, 388
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 611 F 60/23

Rechtmäßigkeit familiengerichtlicher Maßnahmen zum Schutz des Kindes bei der Versäumung von VorsorgeuntersuchungenGrenzen und zulässiges Ziel gerichtlicher Maßnahmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 4 UF 19/23

DRsp Nr. 2023/10089

Rechtmäßigkeit familiengerichtlicher Maßnahmen zum Schutz des Kindes bei der Versäumung von Vorsorgeuntersuchungen Grenzen und zulässiges Ziel gerichtlicher Maßnahmen

1. Informiert das Jugendamt nach seinem Ermessen das Familiengericht über unterlassene Vorsorgeuntersuchungen (§ 8a SGB VIII), ist dieses zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet, ob gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB geboten sind (vgl. OLG Frankfurt ZKJ 2014, 31).2. Die Versäumung der Teilnahme an U-Untersuchungen für ein Kind rechtfertigt allein noch keine familiengerichtlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes vor einer möglichen Gefährdung.3. Etwaige gerichtliche Maßnahmen sind nicht zur Durchsetzung oder zum Nachweis der Vorsorgeuntersuchung anzuordnen, sondern müssen erforderlich sein, um eine Risikoeinschätzung zu ermöglichen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von der Ergreifung familiengerichtlicher Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge für die beiden Kinder Vorname1 A, geb. am XX.XX.2017, und Vorname2 A, geb. am XX.XX.2019, wird abgesehen.

Die nach § 166 Abs. 3 FamFG in regelmäßigen Abständen durchzuführende Überprüfung der Entscheidung erfolgt durch das örtlich zuständige Familiengericht.