VGH Hessen - Beschluss vom 05.12.2005
2 UZ 2802/04
Normen:
FeV § 6 Abs. 7 ; FeV § 30 ;
Fundstellen:
DÖV 2006, 485
VRS 110, 155
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 E 1371/03

Rechts der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfungen:

VGH Hessen, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 2 UZ 2802/04

DRsp Nr. 2008/6737

Rechts der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfungen:

»Eine 1977 in Italien erteilte Fahrerlaubnis (gleich welcher Klasse), die 1983 in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse 3 prüfungsfrei umgeschrieben wurde, kann nach Ablauf der in § 30 Abs. 2 FeV bestimmten Zwei-Jahres-Frist nicht mehr in eine Fahrerlaubnis der Klasse A (für Krafträder) umgeschrieben oder umgestellt werden.«

Normenkette:

FeV § 6 Abs. 7 ; FeV § 30 ;

Gründe:

Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag, über den mit dem Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§ Abs. und ), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Antragsbegründung vom 10. September 2004 und - ergänzend - mit Schriftsatz vom 13. Januar 2005 im Hinblick auf § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § Abs. Nr. , und dargelegten Gründe können die Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 12. Juli 2004 zugestellte Urteil nicht rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat den ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 23. Juni 2004 gestellten Klageantrag, den Bescheid des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 14. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen Führerschein der Klassen A und B ohne vorherige theoretische und praktische Prüfung auszustellen, mit der Begründung abgewiesen,