BayObLG - Beschluss vom 10.07.2023
201 ObOWi 621/23
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 05.01.2023

Rechtsbeschwerde wegen der Beweiswürdigung des Amtsgerichts hinsichtlich der Feststellungen zur vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung; Verkürzung des gesetzlichen Regelfahrverbots

BayObLG, Beschluss vom 10.07.2023 - Aktenzeichen 201 ObOWi 621/23

DRsp Nr. 2024/1417

Rechtsbeschwerde wegen der Beweiswürdigung des Amtsgerichts hinsichtlich der Feststellungen zur vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung; Verkürzung des gesetzlichen Regelfahrverbots

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 05.01.2023 wird als unbegründet verworfen.

II.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom 05.01.2023 im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert:

Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße in Höhe von 1.200 Euro festgesetzt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von 3 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Rechtskraft dieser Entscheidung.

III.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.