OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.08.2010
I-4 U 83/10
Normen:
AKB § 14;

Rechtsfolgen der Feststellung der Höhe der Entschädigung im Sachverständigenverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen I-4 U 83/10

DRsp Nr. 2011/7840

Rechtsfolgen der Feststellung der Höhe der Entschädigung im Sachverständigenverfahren

Die durch den Sachverständigen im Verfahren nach § 14 AKB getroffene Feststellung zur Höhe des Schadens ist verbindlich und schließt eine spätere Geltendmachung von Mehransprüchen in einem gerichtlichen Verfahren aus, es sei denn, die Entscheidung des Sachverständigen weicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich ab.

Tenor

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung mangels Erfolgsaussicht durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum

08.09.2010

Stellung zu nehmen.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 10.000,00 €.

Normenkette:

AKB § 14;

Gründe

I.