OLG Dresden - Urteil vom 07.11.2023
4 U 54/23
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; VVG § 61 Abs. 1; VVG § 61 Abs. 2; VVG § 62;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2378/20

Rechtsfolgen der Verletzung der vom Versicherungsvermittler geschuldeten DokumentationspflichtVoraussetzungen der Haftung des Versicherungsvermittlers als Anscheins MaklerPflichten des Versicherungsmaklers vor der um Deckung einer BerufsunfähigkeitsversicherungHinweispflicht auf den Ausschluss bestimmter Erkrankungen bei einem Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung

OLG Dresden, Urteil vom 07.11.2023 - Aktenzeichen 4 U 54/23

DRsp Nr. 2023/16120

Rechtsfolgen der Verletzung der vom Versicherungsvermittler geschuldeten Dokumentationspflicht Voraussetzungen der Haftung des Versicherungsvermittlers als Anscheins Makler Pflichten des Versicherungsmaklers vor der um Deckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung Hinweispflicht auf den Ausschluss bestimmter Erkrankungen bei einem Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Eine Verletzung der vom Versicherungsvermittler geschuldeten Dokumentationspflicht begründet keinen eigenständigen Schadensersatzanspruch, sondern führt lediglich zu einer Beweislastumkehr. 2. Auch bei Übergabe einer Statusinformation, die den Vermittler als Agenten der Versicherung ausweist, kann dessen Haftung als Anscheinsmakler in Betracht kommen, wenn er nach den Gesamtumständen den Eindruck erweckt, im Lager des Versicherungsnehmers zu stehen und eine vom Versicherungsunternehmen unabhängige Beratung zu leisten. 3. Vor der Umdeckung einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat der Versicherungsmakler sich einen Überblick über den bestehenden Versicherungsschutz zu verschaffen. 4. Vor einem Wechsel der Berufsunfähigkeitsversicherung, der mit einem Ausschluss für bestimmte Erkrankungen verbunden ist, hat er den Versicherungsnehmer eindringlich auf die damit einhergehenden Risiken hinzuweisen.