Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2012 wird a uf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Parteien, zwei Reiseversicherer, streiten darum, ob die von ihnen verwendeten Subsidiaritätsklauseln zu einem Innenausgleich nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bzw. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG n.F. führen.
In den von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es dazu:
"Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist."
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten folgende Klauseln:
"Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht ... [des Versicherers] vor. Dies gilt insbesondere für die gesetzlichen Leistunge n der Sozialversicherungsträger."
oder
"Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht ... [des Versiche rers] vor."
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