Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Auch der Senat ist der Auffassung, daß der Kläger wegen der behaupteten zweimaligen Entwendung seines PKW's keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Versicherungsleistung hat.
1. Entwendung am 19.11.1993 in T:
Der Kläger hat seiner Vortragslast nicht genügt.
Die Beklagte bestreitet den Versicherungsfall Entwendung. Sie führt aus, die Summe aller bekanntgewordenen Umstände lege die Annahme nahe, daß es sich um lediglich vorgetäuschte Diebstähle (in beiden Fällen) handle.
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