OLG Nürnberg - Urteil vom 12.12.1996
8 U 2670/96
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 ;
Fundstellen:
SP 1997, 116
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Rechtsfolgen unrichtiger Angaben des Versicherten über den Kilometerstand des Kfz

OLG Nürnberg, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 8 U 2670/96

DRsp Nr. 1997/6079

Rechtsfolgen unrichtiger Angaben des Versicherten über den Kilometerstand des Kfz

1. Die Frage des Versicherers nach dem Kilometerstand des Kfz zielt auf den für die Bewertung maßgeblichen Umstand der Fahrleistung ab.2. Der Versicherer ist grundsätzlich nicht verpflichtet ohne entsprechende Angaben des Versicherungsnehmers, das ihm vorliegende Datenmaterial durchzusehen, um von sich aus Falschangaben des Versicherungsnehmers zu korrigieren.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Im Berufungsverfahren ist kein Beweis erhoben worden.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Auch der Senat ist der Auffassung, daß der Kläger wegen der behaupteten zweimaligen Entwendung seines PKW's keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die Versicherungsleistung hat.

1. Entwendung am 19.11.1993 in T:

Der Kläger hat seiner Vortragslast nicht genügt.

Die Beklagte bestreitet den Versicherungsfall Entwendung. Sie führt aus, die Summe aller bekanntgewordenen Umstände lege die Annahme nahe, daß es sich um lediglich vorgetäuschte Diebstähle (in beiden Fällen) handle.