OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.1996
18 U 23/96
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg - 4 (14) O 155/96 ,

Rechtsfolgen unrichtiger Auskünfte des Versicherungsnehmers über mitgestohlene Dokumente in der Fahrzeugversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 18 U 23/96

DRsp Nr. 1997/9112

Rechtsfolgen unrichtiger Auskünfte des Versicherungsnehmers über mitgestohlene Dokumente in der Fahrzeugversicherung

Auf die Frage des Kaskoversicherers in ein einem Schadensformular nach mitgestohlenen Dokumenten muß der Versicherungsnehmer insbesondere Ausweis- und Berechtigungspapiere angeben, zu denen auch der Fahrzeugschein gehört. Ein Verstoß dagegen befreit den Versicherer nach § 6 Abs. 3 S. 1 VVG von seiner Leistungspflicht.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Er ist nicht verpflichtet, dem Kläger den aus dem Diebstahl seines Kraftfahrzeugs entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen.

Zwar löst der unstreitige Diebstahl des klägerischen Fahrzeugs als vereinbarter Versicherungsfall grundsätzlich die Leistungspflicht des Beklagten aus. Er ist jedoch gemäß § 7 V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Der Kläger hat seine dem Beklagten gegenüber bestehende Aufklärungsobliegenheit durch objektiv wahrheitswidrige Beantwortung mehrerer an ihn gerichteter Fragen verletzt.