Rechtsmangel wegen Heizöl in Dieselkraftstoff; Begriff des Versendungskaufs; Begriff der Transportgefahr
BGH, Urteil vom 05.12.1990 - Aktenzeichen VIII ZR 75/90
DRsp Nr. 1992/887
Rechtsmangel wegen Heizöl in Dieselkraftstoff; Begriff des Versendungskaufs; Begriff der Transportgefahr
»1. Enthält Dieselkraftstoff Heizöl, das die technische Verwendbarkeit des Kraftstoffs nicht beeinträchtigt, aber zu seiner Sicherstellung und Veräußerung durch die Zollbehörde führt, liegt darin ein Rechtsmangel des Kraftstoffs.2. a) Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines Versendungskaufs im kaufmännischen Geschäftsverkehr (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. März 1965 - VIII ZR 71/63, NJW 1965, 1324).b) Ein Fall der Transportgefahr, die beim Versendungskauf der Käufer zu tragen hat, liegt bereits dann vor, wenn sich verkaufter Dieselkraftstoff beim Einfüllen in das Tankfahrzeug des Frachtführers mit dort noch vorhandenem Heizöl vermischt und infolgedessen der Gefahr der Einziehung oder vergleichbarer behördlicher Maßnahmen unterliegt.«