Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen, Unterschlagung in vier Fällen sowie Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Außerdem hat es eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er lediglich den Strafausspruch bezüglich der Jugendstrafe angreift. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
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