OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.1996
18 U 96/96
Normen:
OBG NW § 39 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1997, 319
VersR 1997, 1234
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 135/95

Rechtsnatur des Hochfahrens und Absenkens einer beweglichen Polleranlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 18 U 96/96

DRsp Nr. 1997/9127

Rechtsnatur des Hochfahrens und Absenkens einer beweglichen Polleranlage

1. Hochfahren und Absenken einer beweglichen Polleranlage ist ordnungsbehördliche Maßnahme nach § 39 OBG NW.2. Die Maßnahme ist rechtswidrig, wenn sich dabei ein Fahrzeug über der Anlage befindet. Dem steht nicht entgegen, daß diese durch eine Maschine umgesetzt wurde.

Normenkette:

OBG NW § 39 ;

Gründe:

Der zulässigen Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg versagt.

Anspruchsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatz ist, wovon das Landgericht in seiner Entscheidung zu Recht ausgegangen ist, bereits verschuldensunabhängig § 39 Abs. 1 lit. b) OBG-NW. Ob die Amtsträger bei Einrichtung und Unterhaltung der Hydropolleranlage darüber hinaus schuldhaft gehandelt haben, etwa weil die Anlage kein Hochfahren der Poller immer dann verhindert, wenn sich darüber ein Fahrzeug befindet, mit der Folge einer allfälligen Haftung der Beklagten nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG sowie wegen Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung analog den §§ 276, 278 BGB kann deshalb offen bleiben. Im einzelnen gilt: