Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie kann die Beklagte nicht auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der an der von dieser am 23./25.07.1991 nach Verden an der Aller transportierten Abkantpresse entstanden ist.
Zwar ist die Klägerin als Transportversicherer der A GmbH in H aktiv legitimiert. Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie dieser Schadensersatz geleistet hat und deswegen deren Ansprüche auf sie gemäß § 67 VVG übergegangen sind, sind ihr Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte sowohl von der A GmbH als auch von der von dieser beauftragten Spedition, dem Vertragspartner der Beklagten, abgetreten worden, wie aus den jeweiligen Abtretungsurkunden (Bl. 7, 66 und 98 GA) hervorgeht.
Für die unstreitig bei der Ablieferung in Verden festgestellten Schäden an der Abkantpresse haftet die Beklagte jedoch nicht.
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