OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.1995
18 U 43/95
Normen:
KVO § 29 ; ZPO § 416 ;
Fundstellen:
DRsp II(216)126-4c
NJW-RR 1996, 361
OLGReport-Düsseldorf 1996, 44
transpR 1996, 151
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 37 0 252/93

Rechtsnatur von Abholbescheinigung und Frachtbrief

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.1995 - Aktenzeichen 18 U 43/95

DRsp Nr. 1996/3141

Rechtsnatur von Abholbescheinigung und Frachtbrief

»Abholbescheinigung und Frachtbrief sind widerlegbare Privaturkunden i.S. des § 416 ZPO. Ein darin nicht enthaltener Beschädigungsvermerk begründet deshalb nur eine dem Gegenbeweis zugängliche Vermutung, das Gut sei unbeschädigt übergeben worden.«

Normenkette:

KVO § 29 ; ZPO § 416 ;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie kann die Beklagte nicht auf Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen, der an der von dieser am 23./25.07.1991 nach Verden an der Aller transportierten Abkantpresse entstanden ist.

Zwar ist die Klägerin als Transportversicherer der A GmbH in H aktiv legitimiert. Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie dieser Schadensersatz geleistet hat und deswegen deren Ansprüche auf sie gemäß § 67 VVG übergegangen sind, sind ihr Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte sowohl von der A GmbH als auch von der von dieser beauftragten Spedition, dem Vertragspartner der Beklagten, abgetreten worden, wie aus den jeweiligen Abtretungsurkunden (Bl. 7, 66 und 98 GA) hervorgeht.

Für die unstreitig bei der Ablieferung in Verden festgestellten Schäden an der Abkantpresse haftet die Beklagte jedoch nicht.