Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 15. Januar 2019 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 13.654,45 festgesetzt.
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine im Jahr 1964 geschlossene und mit Versicherungsschein vom 1. September 2012 geänderte Unfallversicherung. Versichert sind Invalidität mit EUR 208.384,-- und das Tagegeld ab dem 8. Tag mit EUR 51,48.
Der zum Unfallzeitpunkt 70-jährige Kläger zeigte der Beklagten an, dass er am 15. Juni 2013 während eines Aufenthalts auf A gestürzt und dabei auf die rechte Schulter gefallen sei. Am 6. Februar 2014 wurde beim Kläger eine stationäre arthroskopische Behandlung durchgeführt und eine Zusammenhangstrennung der Rotatorenmanschette im rechten Schultergelenk verschlossen. Bei dieser Operation wurden Läsionen der Supraspinatus- und der Infraspinatus-Sehne festgestellt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|