VGH Bayern - Beschluss vom 07.11.2019
11 ZB 19.1435
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 3 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 K 19.139

Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin; Feststellungen zur Fahrungeeignetheit

VGH Bayern, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 11 ZB 19.1435

DRsp Nr. 2020/391

Rechtsschutz gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin; Feststellungen zur Fahrungeeignetheit

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 3 Abs. 3 S. 1; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), A1 (Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B und L und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.

Durch Mitteilung der Polizeiinspektion Karlstadt vom 4. Dezember 2018 erhielt das Landratsamt Main-Spessart (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass beim Kläger am 16. Oktober 2018 im Rahmen einer Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten festgestellt wurden. Die Blutuntersuchung durch das Universitätsklinikum Bonn ergab laut Gutachten vom 8. November 2018 den vorangegangenen Konsum von Amphetamin (8,5 ng/ml).