Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A (Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), A1 (Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B und L und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.
Durch Mitteilung der Polizeiinspektion Karlstadt vom 4. Dezember 2018 erhielt das Landratsamt Main-Spessart (im Folgenden: Landratsamt) Kenntnis davon, dass beim Kläger am 16. Oktober 2018 im Rahmen einer Verkehrskontrolle drogentypische Auffälligkeiten festgestellt wurden. Die Blutuntersuchung durch das Universitätsklinikum Bonn ergab laut Gutachten vom 8. November 2018 den vorangegangenen Konsum von Amphetamin (8,5 ng/ml).
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