OLG Celle - Urteil vom 14.02.2020
8 U 171/19
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; VVG § 19 Abs. 5; VVG § 22; VVG § 70; BGB § 123;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 81/17

Rechtsstellung des Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfallversicherers einer Gaststätte bei ihm unbekanntem Betrieb als Swinger-ClubWirksamkeit der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

OLG Celle, Urteil vom 14.02.2020 - Aktenzeichen 8 U 171/19

DRsp Nr. 2021/1145

Rechtsstellung des Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfallversicherers einer Gaststätte bei ihm unbekanntem Betrieb als Swinger-Club Wirksamkeit der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

Die Angabe der Betriebsart „Gaststätte“ im Vertrag über eine Inhalts-, Gebäude- und Ertragsausfallversicherung kann den Versicherer zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigen, wenn der Pächter des Versicherungsnehmers in den Räumen - wenn auch im Besitz der insofern notwendigen Gaststättenerlaubnis - tatsächlich einen „Swingerclub“ betreibt.

Die Berufung der Klägerin und ihres Streithelfers gegen das am 10. Juli 2019 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten der Streithilfe; diese trägt der Streithelfer der Klägerin selbst.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.