BGH - Urteil vom 21.12.2005
VIII ZR 49/05
Normen:
BGB § 437 Nr. 2, 3 § 440 § 441 § 281 Abs. 2 § 323 Abs. 2 Nr. 3 § 439 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 686
BGHReport 2006, 645
DAR 2006, 259
JuS 2006, 651
MDR 2006, 677
NJW 2006, 1195
NZV 2006, 245
VersR 2006, 1552
WM 2006, 1355
ZGS 2006, 152
ZIP 2006, 813
zfs 2006, 326
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 179/04
LG Stuttgart, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 383/03

Rechtsstellung des Gebrauchtwagenkäufers; Obliegenheit zur Nacherfüllung

BGH, Urteil vom 21.12.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 49/05

DRsp Nr. 2006/6277

Rechtsstellung des Gebrauchtwagenkäufers; Obliegenheit zur Nacherfüllung

»1. Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuführen ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.2. § 439 Abs. 3 BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.«

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 2, 3 § 440 § 441 § 281 Abs. 2 § 323 Abs. 2 Nr. 3 § 439 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte am 23. September 2002 bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen 1999 erstmals zugelassenen gebrauchten Pkw D., der ihm am 26. September 2002 übergeben wurde. In dem Kaufvertrag sind als Unfallschäden angegeben "Lack + Blechschaden, Frzg. teilweise nachlackiert".