OLG Koblenz - Urteil vom 08.11.2023
10 U 1716/22
Normen:
VVG § 8 Abs. 4 (i.d.F. bis 28.07.1994); VVG § 8 Abs. 5 (i.d.F. seit 29.07.1994);
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 244/21

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei Antragstellung vor dem 29.07.1994Voraussetzungen eines WiderrufsrechtsAnwendbarkeit der §§ 5a, 8 Abs. 5 VVG in der seit dem 29.07.1994 geltenden Fassung

OLG Koblenz, Urteil vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 10 U 1716/22

DRsp Nr. 2023/14980

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einer kapitalbildenden Lebensversicherung bei Antragstellung vor dem 29.07.1994 Voraussetzungen eines Widerrufsrechts Anwendbarkeit der §§ 5a, 8 Abs. 5 VVG in der seit dem 29.07.1994 geltenden Fassung

Einem Versicherungsnehmer, der den Antrag auf Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung vor dem 29.07.1994 gestellt hat, steht ein Widerrufsrecht unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 VVG in der bis zum 28.07.1994 geltenden Fassung zu, sofern die Voraussetzungen nach Art. 16 § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21.07.1994 erfüllt sind; § 5a VVG sowie § 8 Abs. 5 VVG in der seit dem 29.07.1994 geltenden Fassung sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 23.09.2022 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Entscheidungen vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.670,96 € festgesetzt.