OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.07.2019
9 U 11/18
Normen:
VVG § 128;
Fundstellen:
r+s 2019, 705
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 277/16

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung bei teilweiser Verneinung der Leistungspflicht durch den Versicherer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 9 U 11/18

DRsp Nr. 2019/16649

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung bei teilweiser Verneinung der Leistungspflicht durch den Versicherer

1. Der Rechtsschutzversicherer ist auch dann zur Belehrung der Versicherungsnehmerin gemäß § 128 Satz 2 VVG verpflichtet, wenn er seine Leistungspflicht nur teilweise verneint.2. Der Rechtsschutzversicherer hat sich bei einer Deckungsanfrage zu den geltend gemachten Ansprüchen vollständig und verbindlich zu erklären. Im Versicherungsvertrag nicht vorgesehene Vorbehalte, Bedingungen oder Einschränkungen bei einer Deckungszusage sind als Teilablehnung zu werten, welche die Belehrungspflicht gemäß § 128 Satz 2 auslöst.3. Unterlässt der Versicherer eine gemäß § 128 Satz 2 VVG erforderliche Belehrung, gilt das Rechtsschutzbedürfnis der Versicherungsnehmerin gemäß § 128 Satz 3 VVG als anerkannt. Der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin durch einen Anwalt vertreten ist, der Inhalt und Bedeutung der erforderlichen Belehrung kennt, ändert an dieser Wirkung nichts.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 22.11.2017 - 14 O 277/16 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

VVG § 128;

Gründe

I.