BGH - Urteil vom 28.10.1993
III ZR 67/92
Normen:
PflVG (1965) § 2 Abs. 2 Satz 4, BBG § 79, RhPfLandesbeamtenG § 87 ;
Fundstellen:
BGHR BBG § 79 Fürsorgepflicht 1
BGHR PflVG (1965) § 2 Abs. 2 Satz 4 Beamter 1
BGHR RhPf LBG § 87 Fürsorgepflicht 1
BGHZ 124, 15
DVBl 1994, 1083
DÖV 1994, 387
MDR 1994, 1093
NJW 1994, 660
VersR 1994, 488

Rechtsstellung eines Beamten bei Verursachung eines Unfalls unter Verletzung von Dienstpflichten; Anspruch des Beamten auf Verzicht des Dienstherrn auf die Inanspruchnahme wegen berechtigter Schadensersatzforderungen

BGH, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen III ZR 67/92

DRsp Nr. 1994/1293

Rechtsstellung eines Beamten bei Verursachung eines Unfalls unter Verletzung von Dienstpflichten; Anspruch des Beamten auf Verzicht des Dienstherrn auf die Inanspruchnahme wegen berechtigter Schadensersatzforderungen

»a) Hat ein Beamter unter Verletzung seiner Amtspflichten fahrlässig einen Verkehrsunfall verursacht, so sind im Rahmen des aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebotenen Vergleichs seiner Rechtsstellung mit der eines privaten Fahrers die AKB und die geschäftsplanmäßigen Erklärungen der Kraftfahrtversicherer heranzuziehen. b) In aller Regel hat der Beamte die gegen ihn bestehenden Schadensersatzansprüche seines Dienstherrn zu erfüllen. Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung der Frage, ob er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht unter Heranziehung des Haushaltsrechts auf eine Forderung gegen seinen Beamten ganz oder teilweise verzichtet, grundsätzlich auch in Härtefällen ein Ermessen zu. Eine auch nur teilweise Abstandnahme von der Verfolgung begründeter Forderungen kann nur ausnahmsweise verlangt werden. Ein Anspruch des Beamten hierauf muß auf Sachverhalte beschränkt bleiben, die durch das Vorliegen eines besonders gestalteten Einzelschicksals in seiner Person geprägt sind mit der Folge, daß er durch eine Belastung mit den Forderungen seines Dienstherrn in ungewöhnlich schwerer Weise getroffen würde.«

Normenkette: