OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.1995
18 U 146/94
Normen:
BGB § 823 § 839 ; NWStrWG § 20 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 895
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 70/94

Rechtsweg bei Klagen nach § 20 Abs. 5 StrWG NW

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 18 U 146/94

DRsp Nr. 1995/5661

Rechtsweg bei Klagen nach § 20 Abs. 5 StrWG NW

»1. Für Klage nach § 20 Abs. 5 StrWG NW ist das Zivilgericht zuständig.2. Gefälle von allenfalls 20 cm auf 2 m eines Fußweges zwischen Bürgersteigkante und Haustür infolge Höherlegung der Straße begründet keine erhebliche Benutzungserschwerung der Zuwegung.«

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ; NWStrWG § 20 Abs. 5 ;

Die Berufung der Kläger ist nicht begründet. Sie können die Beklagte nicht auf Ersatz der Kosten für eine Änderung der Zuwegung zu ihrer Haustür in Anspruch nehmen.

1. In § 20 Abs. 5 StrWG NW findet das Begehren der Kläger keine Grundlage. Dies scheitert zwar entgegen der Auffassung der

Berufungserwiderung nicht daran, daß für den dort vorgesehenen Entschädigungsanspruch in Geld der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen wäre; der in § 20 Abs. 5 StrWG NW vorgesehene, von den

Klägern allerdings auch nicht beigebrachte Entschädigungsfeststellungsbescheid der Enteignungsbehörde ist lediglich Voraussetzung der Klage des Betroffenen vor den Zivilgerichten (vgl. Fickert, Straßenbaurecht NW, 3. Aufl., § 20 StrWG, Rdnr. 25). Im übrigen müßte der Senat über einen derartigen

Entschädigungsanspruch selbst dann befinden, wenn insoweit der

Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre, §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 17 a Abs. 5 GVG, da der nämliche Anspruch auch auf Amtspflichtverletzung