I. Im Zuge des geplanten Neubaues der Bundesautobahn A 71 und der Eisenbahnstrecke E.-E. ist die Bundesstraße B 4 zu überbrücken. Zur Errichtung der Ingenieurbauwerke für die beiden Neubauvorhaben muß die B 4 abgesenkt werden. Dies hat weiter zur Folge, daß die die B 4 in dem abzusenkenden Bereich kreuzende, geraume Zeit vor dem Beitritt errichtete Erdgasleitung des beklagten Energieversorgungsunternehmens verlegt werden muß.
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