FG Hamburg - Beschluss vom 16.03.2010
1 V 289/09
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3; HmbVwVG § 37 Abs. 1 Buchstabe b; HmbVwVG § 74 Abs. 2; Parkometergesetz 2006 § 2; Parkometergesetz 2006 § 4 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 977

Rechtsweg für Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen); Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich

FG Hamburg, Beschluss vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 1 V 289/09

DRsp Nr. 2010/8286

Rechtsweg für Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen); Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich

1. In Hamburg ist der Verwaltungsrechtsweg für einen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) gegeben. Ein Verweisungsbeschluss an das Finanzgericht ist jedoch nicht greifbar gesetzwidrig. 2. Solange keine konkreten Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen wurden, ist vorläufiger Rechtsschutz im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich. 3. Eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers ist in der Bundesrepublik Deutschland (vorläufig) nicht möglich. Sie kann gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, wie dem Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung oder dem Schutz des Kernbereichs des Angehörigenverhältnisses, verstoßen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates der Europäischen Union.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2; GVG § 17a Abs. 2 Satz 3; HmbVwVG § 37 Abs. 1 Buchstabe b; HmbVwVG § 74 Abs. 2; Parkometergesetz 2006 § 2; Parkometergesetz 2006 § 4 Abs. 2;

Entscheidungsgründe:

I.