OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.03.2018
19 U 3/18
Normen:
BGB § 491a Abs. 1; BGB § 495 Abs. 2; BGB § 503; EGBGB Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 269/17

Rechtswirkungen der Übergabe des Europäischen Standardisierten Merkblatt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 19 U 3/18

DRsp Nr. 2018/15292

Rechtswirkungen der Übergabe des Europäischen Standardisierten Merkblatt

Das Europäische Standardisierte Merkblatt dient der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten. Weder ergänzt oder ersetzt es die vertraglichen Vereinbarungen noch vermag es ohne Weiteres beachtliche Zweifel über Voraussetzungen und Folgen des Widerrufsrechts zu begründen.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 19.12.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-12 O 269/17) wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 491a Abs. 1; BGB § 495 Abs. 2; BGB § 503; EGBGB Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger nach Widerruf eines mit der Beklagten im Dezember 2013 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrages (nunmehr) die Feststellung, dass die Kläger der Beklagten seit dem Widerruf aus dem streitgegenständlichen Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen sowie Nutzungsersatz mehr schulden.

Der am 06.12.2013 zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsbelehrung:

Widerrufsinformation

1. 2. 1. 2.