Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 19. November 2009 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wildeshausen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
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