OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.04.2010
1 Ss 25/10
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3; StGB § 17; StVG § 21;
Fundstellen:
DAR 2010, 338
NZV 2010, 8
SVR 2010, 224
StRR 2010, 203
VRR 2010, 162
Vorinstanzen:
AG Wildeshausen, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Cs 115/09

Rechtswirkungen eines in Tschechien nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellten EU-Führerscheins; Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich eines Verbotsirrtums

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.04.2010 - Aktenzeichen 1 Ss 25/10

DRsp Nr. 2010/7041

Rechtswirkungen eines in Tschechien nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellten EU-Führerscheins; Anforderungen an die Urteilsfeststellungen hinsichtlich eines Verbotsirrtums

Ein in Tschechien nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellter EU-Führerschein berechtigt jedenfalls dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn in dem Führerschein als Wohnsitz ein Ort in Deutschland angegeben ist. Macht der Angeklagte insoweit einen Verbotsirrtum geltend, so muss in den Urteilsgründen neben seinem konkreten Vorbringen hierzu auch mitgeteilt werden, welches Ergebnis eine dem Angeklagten zugemutete Erkundigung bei einer deutschen Führerscheinbehörden gehabt hätte.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 19. November 2009 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wildeshausen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3; StGB § 17; StVG § 21;

Gründe: