OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.02.2023
12 U 177/22
Normen:
StVO § 10 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18; BGB § 823; VVG § 115; PflVG § 1; StVO § 8; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 11 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 272/21

Regulierung eines VerkehrsunfallschadensVorliegen eines unabwendbaren EreignissesDefinition der Einmündung i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 StVODefinition der untergeordneten GrundstücksausfahrtZurücktreten der Betriebsgefahr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.02.2023 - Aktenzeichen 12 U 177/22

DRsp Nr. 2023/9005

Regulierung eines Verkehrsunfallschadens Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses Definition der Einmündung i.S.v. § 8 Abs. 1 S. 1 StVO Definition der untergeordneten Grundstücksausfahrt Zurücktreten der Betriebsgefahr

Straßenteile, die nur zu einzelnen Häusern führen und nicht dem Durchgangsverkehr dienen, können der Durchgangsstraße untergeordnet sein, wenn dies aufgrund der Gestaltung eindeutig zu erkennen ist. Selbst wenn dies aber nicht eindeutig zu erkennen ist, ergibt sich aufgrund der dann bestehenden Unsicherheit eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn aus einer solchen Zufahrt zu einzelnen Häusern auf die Durchgangsstraße abgebogen wird und es besteht eine Wartepflicht des Abbiegenden. Soweit dieser trotz der Wartepflicht überraschend in den fließenden Verkehr abbiegt, kann im Einzelfall der Verkehrsverstoß so gravierend sein, dass auch die Betriebsgefahr des anderen Verkehrsteilnehmers zurücktritt und der Abbiegende den Unfall allein verschuldet hat.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 06.09.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 272/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVO § 10 S. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18; § ;