BGH - Urteil vom 11.02.2020
VI ZR 286/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2020, 302
DAR 2020, 386
MDR 2020, 855
NJW 2020, 2116
NZV 2020, 589
VRS 2020, 138
VersR 2020, 782
r+s 2020, 354
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 09.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 204/18
LG Detmold, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 9/19

Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

BGH, Urteil vom 11.02.2020 - Aktenzeichen VI ZR 286/19

DRsp Nr. 2020/6348

Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Anhängers nach § 7 Abs. 1 StVG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 12. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin macht im Wege des Direktanspruchs gegen den beklagten Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche wegen eines Unfalls geltend, der sich am 18. Januar 2018 auf dem Parkplatz der Versicherungsnehmerin der Beklagten, der Firma B., in Bad Salzuflen ereignete und bei dem der Pkw der Klägerin beschädigt wurde.

Der Ehemann der Klägerin, der bei der Firma B. als Berufskraftfahrer angestellt ist, stellte das Fahrzeug der Klägerin in einem Bereich des Parkplatzes ab, der als Stellplatz für abgekoppelte Sattelauflieger genutzt wird. Während des Sturmes "Friederike" wurde ein in der Nähe abgestellter, bei der Beklagten haftpflichtversicherter Sattelauflieger durch starken Seitenwind gegen den Pkw der Klägerin geschoben, der dabei einen Totalschaden erlitt.