BAG - Urteil vom 15.09.2016
8 AZR 187/15
Normen:
VVG (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, a.F.) § 75; VVG (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, a.F.) § 79; VVG (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, a.F.) § 151; VVG (in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung, a.F.) § 152; BGB § 276; BGB § 421; BGB § 831; ZPO § 286; ZPO § 287; ZPO § 851;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 143
BB 2017, 435
EzA-SD 2017, 11
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 664/14
ArbG Braunschweig, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 67/13

Reichweite des Versicherungsschutzes einer BetriebshaftpflichtversicherungFreistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Schadenverursachung gegenüber DrittenRechtsnatur des Freistellungsanspruchs bei Haftung des Arbeitnehmers im Außenverhältnis

BAG, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 187/15

DRsp Nr. 2017/1845

Reichweite des Versicherungsschutzes einer Betriebshaftpflichtversicherung Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Schadenverursachung gegenüber Dritten Rechtsnatur des Freistellungsanspruchs bei Haftung des Arbeitnehmers im Außenverhältnis

Orientierungssätze: 1. Die in § 151 VVG aF geregelte Betriebshaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung, mit der Vorsorge gegen die Belastung mit Haftpflichtansprüchen aus Schadensfällen getroffen wird, die im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit des Versicherungsnehmers stehen. Ihr Zweck besteht darin, den Versicherungsschutz auf Mitarbeiter des Unternehmens und alle zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen auszudehnen. Diese Personen haben die Stellung eines Mitversicherten.