OLG Koblenz - Urteil vom 20.04.2001
10 U 658/00
Normen:
AUB 88 § 1 § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2001, 420
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 283/99

Relative Fahruntüchtigkeit - Feststellung durch Blutentnahme aus dem Herzen

OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2001 - Aktenzeichen 10 U 658/00

DRsp Nr. 2001/11440

Relative Fahruntüchtigkeit - Feststellung durch Blutentnahme aus dem Herzen

»Die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit kann auch dann erfolgen, wenn die Blutentnahme nicht aus der freigelegten Oberschenkelvene der frischen Leiche oder der vena subclavia, sondern aus dem Herzen erfolgt ist, dabei ohne Rückrechnung sich ein BAK-Wert von 1,03 Promille ergeben hat.«

Normenkette:

AUB 88 § 1 § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

1) Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.