LSG Sachsen - Urteil vom 28.02.2017
L 5 KN 752/14
Normen:
SGB VI § 55 Abs. 1; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1; StVG -DDR § 6 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 08.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KN 189/14

RentenversicherungAnerkennung von Zeiten der Inhaftierung in der DDR als PflichtbeitragszeitenGleichstellung mit PflichtbeitragszeitenBeschränkung von Rentenanwartschaften

LSG Sachsen, Urteil vom 28.02.2017 - Aktenzeichen L 5 KN 752/14

DRsp Nr. 2017/5964

Rentenversicherung Anerkennung von Zeiten der Inhaftierung in der DDR als Pflichtbeitragszeiten Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten Beschränkung von Rentenanwartschaften

1. Nach § 6 Abs. 3 StVG -DDR wurde die Dauer des Arbeitseinsatzes nach der Entlassung aus dem Strafvollzug der Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit (lediglich) gleichgestellt. 2. Eine Gleichstellung mit Pflichtbeitragszeiten nach dem Recht der DDR ist jedoch nicht ausreichend für eine Gleichstellung gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, der die tatsächliche Zahlung von Beiträgen voraussetzt. 3. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht dem Gesetzgeber die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen sowie Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. 4. Dies hat der Gesetzgeber u.a. mit den Regelungen des SGB VI getan, deren Vereinbarkeit mit der Verfassung das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt hat.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. August 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 55 Abs. 1; SGB VI § 248 Abs. 3 S. 1; StVG -DDR § 6 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: