OLG Hamm - Urteil vom 28.03.1995
27 U 227/94
Normen:
BGB §§ 249 251 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden A-1/32
ZfS 1995, 415

Reparatur oder wirtschaftlicher Totalschaden: Integritätszuschlag, erforderlicher Weiterbenutzungswille bei (Eigen-)Reparatur

OLG Hamm, Urteil vom 28.03.1995 - Aktenzeichen 27 U 227/94

DRsp Nr. 1996/4081

Reparatur oder wirtschaftlicher Totalschaden: Integritätszuschlag, erforderlicher Weiterbenutzungswille bei (Eigen-)Reparatur

1. Veräußert der Geschädigte das unreparierte Fahrzeug, darf er bei der Abrechnung des Schadens nicht auf der Grundlage höherer fiktiver Reparaturkosten, sondern nur auf Totalschadensbasis abrechnen.2. Für die Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist ein Weiterbenutzungswille des Geschädigten erforderlich, da nur dann sein Integritätsinteresse schutzwürdig erscheint.3. An den Nachweis eines Weiterbenutzungswillens des Geschädigten sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Wird jedoch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer in Eigenregie vorgenommenen Reparatur das Unfallfahrzeug verkauft, kann der Schluß gerechtfertigt sein, daß von vornherein eine Verkaufsabsicht bestand.

Normenkette:

BGB §§ 249 251 ;

Hinweise:

S.a. BGH ZfS 1992, 8 und 9; BGH NJW-RR 1993, 1437; Münchener Kommentar - Grunsky " BGB ", 2. Aufl. § 249 Rdnr. 17; Staudinger- Medicus "Bürgerliches Gesetzbuch", 12. Aufl., § 249 Rdnr. 226; zur 130 %-Rechtsprechung: OLG Hamm NZV 1993, 432; OLG Celle OLGR 1993, 24; LG Arnsberg ZfS 1994, 446; LG Münster ZfS 1994, 445; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 192.

Hinweis: