OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.1996
1 U 28/95
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)408b (Ls)
ES Kfz-Schaden A-1/37
NJW 1996, 2584
NZV 1996, 279
OLGR 1996, 100
OLGReport-Düsseldorf 1996, 100
SP 1996, 249
VRS 91, 257
VersR 1996, 904
ZfS 1996, 373
r+s 1996, 182

Reparaturkostenbasis mit Integritätszuschlag Voraussetzungen: fachgerechte Reparatur und Weiterbenutzungswille

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.1996 - Aktenzeichen 1 U 28/95

DRsp Nr. 1996/29149

Reparaturkostenbasis mit Integritätszuschlag Voraussetzungen: fachgerechte Reparatur und Weiterbenutzungswille

»Einem Kfz-Eigentümer, der sein unfallbeschädigtes Fahrzeug in Eigenregie durch einen Verwandten oder Bekannten in einer sogenannten Hobbywerkstatt instandsetzen läßt und es anschließend binnen eines Monats verkauft, kann der Integritätszuschlag nicht zugebilligt werden. In einem solchen Fall ist bei dem Vergleich der gutachterlich geschätzten (fiktiven) Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungswert der Restwert zu Lasten des Geschädigten zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Hinweise:

Weitere Rechtsprechung zur Frage der Ausnutzung des Integritätszuschlags, insbesondere bei sogen. Eigenreparatur - Kurzinformationen (redakt. Leitsätze):