BGH - Urteil vom 21.04.1993
IV ZR 34/92
Normen:
VVG §§ 6, 61 ;
Fundstellen:
BGHR AVB Feuerversicherung (AFB) § 13 Abs. 1c, Auskunftsobliegenheit 1
BGHR VVG § 34 Schadensanzeige 1
BGHR VVG § 6 Repräsentant 1
BGHR VVG § 61 Repräsentant 5
BGHZ 122, 250
DB 1993, 2024
DZWIR 1994, 246
MDR 1993, 957
NJW 1993, 1862
VersR 1993, 828, 1098

Repräsentantenstellung im Versicherungsrecht

BGH, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen IV ZR 34/92

DRsp Nr. 1993/2686

Repräsentantenstellung im Versicherungsrecht

» a) Im Versicherungsrecht ist Repräsentant, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierbei nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, daß der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. b) Übt der Dritte aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen.«

Normenkette:

VVG §§ 6, 61 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entschädigungsleistung aus einer Feuerversicherung, die der Kläger für einen Pferdestall abgeschlossen hatte, der im August 1989 abbrannte.