OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.01.2010
22 U 49/08
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1616
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 81/06

Restwertangebot; Restwertaufkäufer; Regionalmarkt - Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebots

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.2010 - Aktenzeichen 22 U 49/08

DRsp Nr. 2010/6342

Restwertangebot; Restwertaufkäufer; Regionalmarkt - Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Annahme des Restwertangebots

Obliegenheiten des Geschädigten bei Realisierung des Restwerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs) 1. Es ist zweifelhaft, ob ein Geschädigter verpflichtet ist, das Restwertangebot eines ihm völlig unbekannten Anbieters anzunehmen, wenn dieses, wie üblich, den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt. Wenn die Realisierung solcher Werte selbst Fachleuten nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind, erscheint es dem Geschädigten nicht zumutbar, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen. 2. Um solche Unsicherheiten zu verhindern, kann der Schädiger als Vertragspartner des Geschädigten den Restwertverkauf übernehmen. 3. In jedem Fall ist der Geschädigte zur Annahme eines Restwertangebots nur verpflichtet, wenn auf diesem klar und deutlich die kostenfreie Abholung gegen Barzahlung vermerkt ist und er ohnehin bereit ist, das Fahrzeug sofort zu verkaufen. Benötigt der Geschädigte noch Zeit, über eine anderweitige Verwertung zu entscheiden, muss er auf ein zeitlich befristetes Angebot nicht eingehen.