BGH - Urteil vom 06.07.2017
4 StR 415/16
Normen:
StPO § 267 Abs. 3 S. 4; StPO § 337 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 2; StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 222; StVO § 29 Abs. 1; RiStBV Nr. 156 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2017, 679
NStZ 2018, 29
StV 2018, 411
VRS 132, 22
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.04.2016

Revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessungsentscheidung des Tatgerichts (hier: Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung); Ermittlung des Angriffsziels durch Auslegung bei Widersprüchlichkeit von Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung; Anforderungen an die Aussetzung der Strafe zur Bewährung; Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise

BGH, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen 4 StR 415/16

DRsp Nr. 2017/9270

Revisionsgerichtliche Überprüfung der Strafzumessungsentscheidung des Tatgerichts (hier: Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Tötung); Ermittlung des Angriffsziels durch Auslegung bei Widersprüchlichkeit von Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung; Anforderungen an die Aussetzung der Strafe zur Bewährung; Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. April 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen die Angeklagten erkannten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 3 S. 4; StPO § 337 Abs. 1; StPO § 344 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 2; StGB § 69; StGB § 69a; StGB § 222; StVO § 29 Abs. 1; RiStBV Nr. 156 Abs. 2;

Gründe